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Berufsgesetz

Sozialbetreuungsberuf

In Österreich sind die Regelungen für den Sozialbetreuungsberuf nicht einheitlich auf Bundesebene geregelt, sondern können je nach Bundesland variieren. Das liegt daran, dass bestimmte Zuständigkeiten im österreichischen Bundesstaat auf Länderniveau liegen. Jedes Bundesland kann daher spezifische Regelungen und Gesetze im Bereich der Sozialbetreuung erlassen.

Es gibt jedoch auch bundesweite Regelungen und Berufsprofile, die für den Sozialbetreuungsbereich gelten. Beispielsweise sind die Berufsprofile für Fach-Sozialbetreuerinnen und -betreuer sowie Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer auf Bundesebene festgelegt. Dennoch kann es Unterschiede in den Details und in der Umsetzung dieser Regelungen in den verschiedenen Bundesländern geben.

Für die Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/in beträgt das Mindestalter 19 Jahre. Fach-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildungen zu absolvieren, um ihre berufliche Qualifikation aufrechtzuerhalten.
Das Mindestalter für die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in beträgt 20 Jahre. Diplom-Sozialbetreuer/innen haben die Verpflichtung, innerhalb von 2 Jahren ebenfalls mindestens 32 Stunden an Fortbildungen zu absolvieren, um sicherzustellen, dass sie auf dem neuesten Stand der Entwicklungen in ihrem Berufsfeld sind und eine qualitativ hochwertige Betreuung bieten können.

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Pflegeassistenz

Der Beruf der Pflegeassistenz in Österreich wird durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt. Ein wichtiger rechtlicher Rahmen ist das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG). Hier sind die grundlegenden Bestimmungen für die Ausübung von Pflegeberufen, einschließlich der Pflegeassistenz, festgelegt.
Hier sind einige der relevanten Gesetze und Verordnungen:

  1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG): Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Ausbildung und Ausübung von Pflegeberufen in Österreich, einschließlich der Pflegeassistenz.

  2. Gesundheitstelematikgesetz 2012: Bestimmungen in Bezug auf die Übermittlung von schriftlichen Anordnungen im extramuralen Bereich können durch das Gesundheitstelematikgesetz geregelt sein.

  3. Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG): Dieses Gesetz kann für Personen relevant sein, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben und in Österreich als Pflegeassistenz arbeiten möchten.

  4. Landesgesetze und -verordnungen: Zusätzlich zu den oben genannten Bundesgesetzen können auch Landesgesetze und -verordnungen spezifische Regelungen für Pflegeberufe auf Landesebene enthalten.


Die Pflegeassistenz ist berechtigt, Pflegemaßnahmen nur gemäß den Anordnungen und unter der Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Im extramuralen Bereich sind schriftliche Anordnungen erforderlich. Die Übermittlung dieser schriftlichen Anordnungen per Telefax oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung ist gemäß den Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 gestattet, sofern eine angemessene Dokumentation sichergestellt ist.

Hier weiterlesen:  Berufsgesetz Pflegeassistenz







 

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